Zusammenfassung des Urteils JSD 2003 12: andere Verwaltungsbehörden
Der Gemeinderat entzog der Beschwerdeführerin vorläufig die Handlungsfähigkeit aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens und leitete ein Verfahren zur Entmündigung oder anderen vormundschaftlichen Massnahmen ein. Um einen wirtschaftlichen Ruin zu vermeiden, wurde die Beschwerdeführerin in der Vermögensverwaltung unterstützt. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Verwaltungsbeschwerde. Gemäss Artikel 386 ZGB kann die Handlungsfähigkeit vorläufig entzogen werden, wenn dringende Notwendigkeit besteht und andere Massnahmen nicht ausreichen. Die Beschwerdeführerin benötigt umfassende persönliche Fürsorge, weshalb der vorläufige Entzug der Handlungsfähigkeit gerechtfertigt ist. Die weiteren Voraussetzungen für eine Massnahme nach Artikel 386 ZGB sind ebenfalls gegeben, da ein Entmündigungsgrund höchstwahrscheinlich vorliegt und ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben wurde.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | JSD 2003 12 |
Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |
Abteilung: | Justiz- und Sicherheitsdepartement |
Datum: | 16.09.2003 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit. Artikel 386 Absatz 2 ZGB. Die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit bildet ultima ratio und darf deshalb selbst dort, wo die Voraussetzungen zur Entmündigung höchstwahrscheinlich vorliegen, nur angeordnet werden, wo dem einstweiligen Fürsorgebedürfnis im konkreten Fall nicht durch (allenfalls kombinierte) punktuelle oder jedenfalls mildere Massregeln entsprochen werden kann. |
Schlagwörter: | äufig; Fürsorge; Handlungsfähigkeit; Entmündigung; Massnahme; Absatz; Vormunds; Entscheid; Verfahren; Vermögensverwaltung; Vertretung; Person; Vormundschaft; Entzug; Voraussetzungen; Fürsorgebedürfnis; Kommentar; Massnahmen; Amtsvorm; Gutachten; Gemeinderat; Vormundschaftsbehörde; Begründung |
Rechtsnorm: | Art. 386 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Bernhard Schnyder, Erwin Murer, Peter Breitschmid, Berner Bern, Art. 386 ZGB ZG, 2002 |
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